Gesetz & Rechtssprechung
Der deutsche Bundestag hat am 06. Juni 2008 das "Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften" beschlossen. Im allgemeinen Sprachgebrauch dürften sich der altbekannte Name "Erneuerbare-Energien-Gesetz" und das Kürzel "EEG" behaupten. Doch für den alltäglichen Umgang mit dem Paragrafenwerk solle man im Hinterkopf behalten, dass es sich nicht nur um einige neu formulierte Passagen, sondern um ein weitgehend neu geschriebenes Gesetz handelt. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt und löst das bis dahin geltende EEG (2004) vollständig ab. Die bewährte und international als beispielhaft geltende Grundstruktur bleibt dabei glücklicherweise erhalten.
Aktuelles EEG vom 01.01.2012
In diesem Zusammenhang wird heftig darüber debattiert, was unter "räumlicher Nähe" zu verstehen ist. Die Staffelung der Vergütung nach Leistungsklassen führte nämlich zu einer Regeleung, nach der mehrere Anlagen, die sich "auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden" und iinerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind, künftig als eine Anlage gelten (Paragraph 19 Absatz 1, EEG) – auch dann, wenn die einzelnen Anlagenteile verschiedenen Personen gehören. Dieser Anlagenbegriff könnte in ZUkunft durchaus noch zu Streitigkeiten zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern führen, denn die Regelung ließe sich auch auf bereits bestehende, also vor dem 01. Januar 2009 errichtete Anlagen anwenden. Zwar hat das BUndesumweltministerium versichert, dies sei nicht der Fall, doch wirkliche Klarheit könnte wohl nur eine Aufnahme des Paragraphen 19 in die Liste derjenigen Bestimmungen schaffen, die ausdrücklich nicht für Altanlagen gelten (Paragraph 66 Absatz 1 EEG). Ein entsprechender Antrag wurde hauptsächlich mit dem Ziel, die ebenfalls betroffenen Biogasanlagen vor Nachteilen zu schützen – von den Bundesländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein in den Bundesrat eingebracht und dort am 28. November an den Bundestag weitergeleitet.
Landgericht (LG) Braunschweig, 8 O 177/09,31.03.2009
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
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Hier begehrt der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er soll Abschlagszahlungen für die Einspeisung mehrerer älterer EEG-Anlagen leisten, die er aufgrund des EEG 2009 zu einer Anlage zusammengefasst hatte. | EEG (2009) § 59: (1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin oder der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen. die Anlage vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen, den Strom abzunehmen und hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat (2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. |
Dieses Urteil enthält Erläuterungen zu den Voraussetzungen des EEG (2009) § 59 (einstweiliger Rechtsschutz. Der Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde in diesem Urteil verneint. |
LG Potsdam, 3 O 89/09, 19.03.2009
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Hier will sich der Anlagenbetreiber mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß EEG 2009 gegen die Reduzierung der Einspeiseisevergütung durch Zusammenfassung der Anlagen durch die Anwendung von EEG (2009) § 19 Abs. 1 durch den Netzbetreiber auf Altanlagen wehren. | EEG (2009) § 19: (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, 2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Reglungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und 4. sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. |
In diesem Beschluss geht es um die Voraussetzungen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach EEG (2009) § 59. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde hier abgelehnt. Die Sache sei nicht so eilig, als dass das Hauptverfahren nicht abgewartet werden könne. Der Beschluss behandelt zudem Fragen zur Anwendung des EEG (2009) § 19 Abs. 1 in Bezug auf die Anlagenzusammenfassung von Altanlagen. |
Kammergericht Berlin, 14 W 13/09, 27.02.2009
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Hier geht es um die Beschwerde eines Anlagenbetreibers gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin. Er wollte damit erreichen, dass die Abrechnung des von ihm eingespeisten Stroms entgegen EEG (2009) § 19 weiterhin auf der Grundlage von eigenständigen Anlagen vorzunehmen ist. | EEG (2009) § 19: (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, 2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Reglungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und 4. sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. |
Das Kammergericht Berlin hat die Beschwerde des Anlagenbetreibers gegen einen Beschluss des LG Berlin mit der Begründung zurückgewiesen, dass es die Regelung des EEG (2009) § 19 für verfassungsmäßig hält. |
LG Neuruppin, 3 O 30/09, 27.02.2009
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Der Betreiber von drei benachbarten, technisch aber selbstständigen Biogasanlagen will den Netzbetreiber durch eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Abschlagszahlungen für den Strom aus drei separaten Anlagen in Anspruch nehmen. Der Netzbetreiber hatte die Anlagen zuvor gemäß EEG (2009) § 19 zum Zwecke der Vergütung zu einer Anlage zusammengefasst, wodurch die durchschnittliche Vergütung sank. | EEG (2009) § 19: (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, 2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Reglungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und 4. sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. |
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt. |
Bundesverfassungsgericht(BVerfG) 1 BvR 3076/08, 18.02.2009
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Der Anlagenbetreiber wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen EEG (2009) § 19, Abs. 1. Dieser erlaubt Netzbetreibern, vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommene Anlage zum Zwecke der Vergütung zu einer einzelnen Anlage zusammenzufassen. Weil die einzelnen Großanlagen dadurch in andere Vergütungsklassen fallen, sinkt die durchschnittliche Vergütung des eingespeisten Stroms. | EEG (2009) § 19: (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, 2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Reglungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und 4. sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. |
Das Bundesverfassungs-gericht hat den Antrag des Anlagenbetreibers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nach den Ausführungen des Gerichts war der Antrag abzulehnen, weil der umstrittene Gesetzespassus nicht gegen Grundrechte des Anlagenbetreibers verstößt. |
LG Berlin, 21 O 73/09, 23.02.2009
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Ein Betreiber von 40 EEG-Anlagen beantragt eine einstweilige Verfügung: Der Netzbetreiber solle Vergütungszahlung für jede einzelne Anlage leisten. Dieser hatte die bisher selbstständigen Anlagen gemäß EEG (2009) § 19 zum Zwecke der Vergütung zusammengefasst (gleiche Angelegenheit wie vorhergehende Entscheidung). | EEG (2009) § 19: (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, 2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Reglungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und 4. sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. |
Die Anwendung von EEG (2009) § 19 durch den Netzbetreiber wird für richtig gehalten. Der Anspruch des Anlagenbetreibers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. |
LG Stralsund, 4 O 44/09, 09.02.2009
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Der Betreiber mehrerer kleiner EEG·Anlagen – vermutlich Biogasanlagen – wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen seinen Netzbetreiber, der nach EEG (2009) § 19, Abs. 1 mehrere Anlagen zum Zwecke der Vergütung zu einer einzigen zusammengefasst hat. Dadurch sänken die Einnahmen um etwa 16 Prozent. Das gefährde die wirtschaftliche Existenz des Anlagenbetreibers. | EEG (2009) § 19: (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, 2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Reglungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und 4. sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. |
In diesem Fall hat das Gericht die einstweilige Verfügung erlassen und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anwendung des EEG (2009) § 19 Abs. 1 auf Bestandsanlagen abgelehnt. Das Gericht ist hier zur Auffassung gelangt, dass zur Abwendung einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Anlagenbetreibers die Vergütungen vom Netzbetreiber wie bisher weitergezahlt werden müssen, solange keine endgültige Klärung der Rechtslage erfolgt sei. |
Anschluss, Abnahme und Vergütung
Kern des Gesetzes ist nach wie vor die Verpflichtung nvon Netzbetreibern, Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien an ihr Stromnetz anzuschließen, sowie den erzeugten Strom vorrangig abzunehmen und zu vergüten (Paragraph 5 Absatz 1, Paragraph 8 Absatz 1 sowie Paragraph 16 Absatz 1 EEG). Von ganz besonderem Interesse ist dabei natürlich die Höhe der Vergütung. Für "Strom aus solarer Strahlungsenergie" (womit neben Photovoltaik zumindet theoretisch auch solarthermische Stromerzeuhung gemeint ist) regeln dies nun die Paragraphen 32 und 33 EEG. Auch die anderen Bereiche (Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Windkraft) wurden überarbeitet. Für alle ab dem 01. Januar 2009 in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen gelten somit neue Vergütungssätze. Juristisch relativ unkompliziert, aber für die wirtschaftliche Betrachtung einer Anlage höchst bedeutsam ist hierbei neben der absoluten Höhe die neue Systematik: Zum einen fällt die erhöhte Vergütung für Fassadenanlagen weg, was diesen Typus vollends unrentabel machen dürfte. Für das Tagesgeschäft noch weit wichtiger aber it indes die Reduzierung der Einspeisetarife für Anlagen an oder auf Gebäuden mit einer Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt; bislang erhielten solche Megawatt-Kraftwerke nämlich die gleiche Vergütung wie 100-Kilowatt-Systeme, nun sind sie kaum noch besser dran als Freiflächenanlagen.
BGH, VIII ZR 42/06, 28.03.2009
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
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Der Betreiber einer 80 Kilowatt leistenden Biogasanlage speist deren Strom über eine kleine Trafostation, die ihm gehört, ins Mittelspannungsnetz ein. Beim Umspannen von 400 Volt auf 20 Kilovolt gehen drei Prozent des Stroms verloren. Der Anlagen- betreiber hat den Netzbetreiber verklagt, auch für diese drei Prozent Verlust eine Einspeisevergütung zu zahlen, da der Trafo bereits Teil des allgemeinen Stromnetzes sei und zunächst recht bekommen. Der Netzbetreiber ist daraufhin in die Revision gegangen. | EEG (2004) § 5 Abs. 1 Satz 1: Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in Anlagen gewonnen wird, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, und den sie nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 abgenommen haben, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten.; EEG (2004) § 4 Abs. 1: Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas vorrangig abzunehmen […]; EEG (2004) § 4 Abs. 5: Die Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme und Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Abs. 7 ist, angeschlossen und der Strom mittels kaufmännisch- bilanzieller Durchleitung durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Abs. 6 angeboten wird. | Die Trafostation ist nach Ansicht des Gerichts nicht Teil des allgemeinen Stromnetzes, sondern dient einzig und allein dem Anlagenbetreiber, dem die Station auch gehört. Der Strom der Biogasanlage werde daher erst hinter dem Trafo in das allgemeine Stromnetz eingespeist. Die Umspannverluste muss der Netzbetreiber deshalb nicht vergüten. |
OLG Celle, 20 U 34/05, 12.01.2006
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Gleicher Sachverhalt wie in der vorhergehenden Entscheidung (Vorinstanz). | EEG (2004) § 3: (6) Netz ist die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. | Das Gericht hat hier festgestellt, dass bei Fehlen einer vertraglichen Ver-einbarung diese Frage stets nach den allgemeinen kauf-vertraglichen Vorschriften insbesondere nach § 448 BGB zu entscheiden ist. Danach trägt ohne anderweitige Vereinbarung der Verkäufer die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer hingegen die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. Der Ver-käufer hat insbesondere die Kosten des Transports zum Käufer am Erfüllungsort zu tragen, der Käufer hingegen alle Kosten, die zur Über-nahme der Sache in seinen Besitz anfallen, insbesondere zum Weiter- transport. Maß-geblich ist deshalb, ob der Transformator, in dem die Stromverluste entstehen, bereits Teil des von der Beklagten betriebenen Netzes für die allgemeine Versorgung ist. Der Transformator gehörte hier zum allgemeinen Ver-sorgungsnetz der Beklagten. Denn der Trafo dient nicht lediglich der Umspannung des vom Kläger erzeugten und eingespeisten Stroms, sondern auch zur Versorgung der Biogasanlage und des Grundstücks mit Strom aus dem allgemeinen Ver-sorgungsnetz der Beklagten. |
BGH, VIII ZR 21/07, 01.10.2008
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Auf Veranlassung des Betreibers einer 60 Kilowatt starken Photovoltaikanlage hat ein Netzbetreiber für etwa 10.000 Euro eine 350 Meter lange Stromleitung von der Anlage zum nächsten Trafohäuschen gelegt. Der vorhandene Hausanschluss war nicht leistungsfähig genug. Handelt es sich bei dem Leitungsbau um einen Netzausbau, den der Netzbetreiber bezahlen muss, oder um einen Netzanschluss, für den der Anlagenbetreiber aufkommen muss? | EEG (2004) § 4 Abs. 2: Die Ver-pflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaft-lich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. […]; EEG (2004) § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1: (1) Die notwendigen Kosten des An- schlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus er-neuerbaren Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit trägt der Anlagenbetreiber. | Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich um einen Netzanschluss handelt. Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss und Netz-ausbau komme dem Eigentum des Netzbetreibers an der Anschlussleitung keine maßgebliche Bedeutung zu, weil der Netzbetreiber das Eigentum nicht beansprucht habe, sondern ihm dieses ungewollt zugefallen sei. Zudem hätten die Kosten der Leitung einen Wert von 25 Prozent der Errichtungskosten der Anlage nicht überschritten. Sie seien damit – gemäß der Begründung zum EEG 2004 – wirtschaftlich zumutbar. Da es sich um ein Revisions-verfahren handelte, wurde die Sache zur endgültigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. |
OLG Celle, 20 U 34/05, 12.01.2006
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Hier ging es darum, wo eine fünf Megawatt leistende Photovoltaikanlage angeschlossen werden muss. Der beklagte Netzbetreiber behauptete, durch den Anschluss einer solchen Leistung an einem bestimmten Punkt werde der Grenzwert nach den maßgeblichen VDEW-Richtli-ien überschritten. Die VDEW-Richtlinie sei als notwendige technische Anforderung und anerkannte Regel der Technik für den Anschluss von EEG-Anlagen beachtlich. Der Anlagen-betreiber war der Ansicht, der beabsichtigte Verknüpfungspunkt sei für die Einspeiseleistung geeignet. Anonsten sei der Netz-betreiber zum Netzausbau verpflichtet. Auch sei die VDEW-Richtlinie nicht anwendbar. | EEG (2004) § 4: (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien […] unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen […] (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet […]; EEG (2004) § 13 Abs. 1 : Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien […] trägt der Anlagenbetreiber […] Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 16 des Energiewirtschafts-gesetzes entsprechen. | Das Gericht sieht einen Netzausbau als unzumutbar an und bescheinigt dem Netzbetreiber, dass er die Einhaltung der Grenzwerte in der VDEW-Richtlinie verlangen kann. Zwar handele es sich hierbei nicht um eine gesetzliche Bestimmung, sondern um einen Wert der technischen Richtlinie des VDEW und damit einer Vertretung der Netzbetreiber. Im Hinblick auf die Funktion der Grenzwerte – die Sicherstellung des Netzbetriebs – sei die Anwendung der Richtlinie gerechtfertigt. |
BGH, VIII ZR 288/05, 18.07.2007
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Einspeisewillige haben gemäß EEG Anspruch auf Ausbau des Stromnetzes, falls das vorhandene Netz zu schwach zum Anschluss eines Erneuerbare-Energien-Kraftwerks ist. Der Begriff »Einspeisewilliger« war allerdings im verhandelten Fall – es ging um die Verurteilung eines Netzbetreibers zur Verstärkung des Netzes – rechtlich unklar. Ebenfalls befasste sich der BGH mit der Frage, wann es sich beim Leitungsbau um eine Netzerweiterung handelt, die der Netzbetreiber zahlen muss, und wann es um den Netzanschluss geht, der zulasten des Anlagenbetreibers geht. | EEG (2004) § 4 Abs. 2: Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Ein : Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet. (…) | Einspeisewillig ist, wer zwar noch keine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien betreibt, dies jedoch beabsichtigt. Das gilt auch für denjenigen, der die Errichtung und den Betrieb der von ihm geplanten Anlage einem Dritten, namentlich einer noch zu gründenden Gesellschaft, überlassen will, wenn er bereits im Besitz einer Baugenehmigung ist und sich das Grundstück für die Errichtung und den Betrieb der Anlage, sofern er nicht selbst dessen Eigentümer ist, durch Vertrag mit dem Eigentümer gesichert hat. Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an eine Station eines bestehenden Netzes angeschlossen und wird aus diesem Anlass von der betreffenden Station eine neue Leitung zu einer anderen Netzstation errichtet, so handelt es sich bei der Errichtung der neuen Leitung um eine Maßnahme des Netzausbaus. |
OLG Hamm, 29 U 14/03, 12.09.2003
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Hier stritten die Parteien über die Frage, ob der Netzbetreiber berechtigt ist, dem Anlagenbetreiber den Aufwand für Blindleistung zu berechnen, die der Netzbetreiber im Zusammenhang mit der Einspeisung erbringen muss. | Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, durch Blindleistung im Netz auftretende Verluste auf den Stromeinspeiser abzuwälzen. | Das OLG hat hier festgestellt, dass Netzbetreiber ihren Aufwand, um Blindleistung bereitzustellen, nicht berechnen dürfen. Gesetzlich geregelt ist im EEG nur das Mindestentgelt für den von EEG-Anlagen eingespeisten Strom. Ein Abschlag oder ein Gegenanspruch des Netzbetreibers wegen der bei der Einspeisung regelmäßig anfallenden Blindleistung ist im EEG nicht vorgesehen. |
BGH, VIII ZR 149/06, 27.06.2007
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Zum Anschluss eines Wind-parks hatte ein Netzbetreiber dem Betreiber des Parks einen Formularvertrag zugesandt. Damit verlangte der Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber einen Zuschuss zum Netzausbau. Nach Unterzeichnung verweigerte der Anlagen-betreiber allerdings die Zahlung unter Verweis auf die Netzausbaupflicht des Netzbetreibers. | EEG (2004) § 12 Abs. 1: Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen; EEG (2004) § 13 Abs. 2 Satz 1: i Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender, reaktivierter, erweiterter oder in sonstiger Weise erneuerter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erforderlichen Ausbaus des Netzes im Sinne von § 4 Abs. 2 zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus erneuerbaren Energien trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. | Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass sich aus dem EEG kein Verbot zur Zahlung der Netzausbaukosten durch den Betreiber einer Erneuerbare-Energien-Anlage herleiten lässt. Insofern hätte der Anlagenbetreiber die vertraglich vereinbarten Kosten zahlen müssen. Das Gericht stellte allerdings auch fest, dass der in Form eines Formulars gehaltene Vertrag unter die gesetzlichen Regelungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen fällt. Diese verbieten die unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei. Eine solche liege bei der Forderung nach einem Baukostenzuschuss allerdings vor. Der Formularvertrag verstoße daher gegen Treu und Glauben und sei hinsichtlich der Zahlungspflicht nichtig. |
OLG Celle, 5 U 78/06, 02.11.2006
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Der Anlagenbetreiber begehrt vom beklagten Netzbetreiber die Rückzahlung von Kosten, die er ihm für eine Kabelverbindung und einen Messsatz zum Anschluss seiner Anlage an das Stromnetz bezahlt hatte. | EEG (2004) § 13: (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit trägt der Anlagenbetreiber […] | Nach der Auffassung des Gerichts hat der Anlagenbetreiber die Kosten nur dann zu tragen, wenn die Messeinrichtung in sein Eigentum übergeht. Hin-sichtlich der Kabelleitung kann dahinstehen, ob es sich bei der 20 Kilovoltleitung per se um einen Netzausbau handelt oder um einen Anschluss. Die Kabelleitung unterfällt den Regelungen über den Netzausbau; die Kosten sind vom Netzbetreiber zu tragen, denn gemäß EEG (2004) § 4 Abs. 2 Satz 4 erstreckt sich die Pflicht zum Ausbau auch auf Anschlussanlagen, die in das Eigentum des Netz-betreibers übergehen. |
OLG Hamm, 22 U 195/04, 28.11.2005
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Die Kläger machen hier gegen den Netzbetreiber Ansprüche im Hinblick auf den Anschluss noch zu errichtender Windkraftanlagen an das Strom-netz der Beklagten geltend. Der Netzbetreiber ist der Ansicht, dass der Netz-anschluss der Anlagen an einem zehn Kilometer entfernten Schalthaus zu erfolgen habe. Diese weite Entfernung zum Anschluss-punkt will der Anlagen-betreiber nicht akzeptieren. | EEG (2004) § 4: (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet […] | Das Gericht verurteilt hier den Netzbetreiber zum Netzausbau. Gleichzeitig stellt das Gericht fest, dass der Netzbetreiber dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet ist, der sich daraus ergibt, dass der Netzbetreiber bisher den Ausbau zur Ermöglichung des Anschlusses verweigert hat. |
BGH, VIII ZR 391/03, 10.11.2004
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Ein Netzbetreiber verstärkt mit einem zusätzlichen Kabel eine rund 400 Meter lange Stich-leitung zum Hausanschluss eines Landwirts, damit dieser dort eine rund 20 Kilowatt starke Photovoltaikanlage anschließen kann. Dafür soll der Anlagenbetreiber etwa 6.000 Euro zahlen. Der Landwirt klagt dagegen, weil es sich seiner Ansicht nach um eine Netzverstärkung handelt, für die der Netz-betreiber aufkommen muss. | EEG (2000) § 10: […] Die notwendigen Kosten […] des Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie trägt der Netzbetreiber […] | Stichleitungen zählen auch dann zum allgemeinen Strom-netz, wenn sie nur einen einzigen Abnehmer versorgen. Die Kosten des Netzausbaus muss daher der Netzbetreiber übernehmen. |
BGH, VIII ZR 89/03, 29.11.2003
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Ein Netzbetreiber verlangt von der Betreiberin eines Windparks Erstattung der Netz-anschlusskosten in Millionen-höhe. Ein entsprechender Netzanschlussvertrag war jedoch mit einer dritten Gesellschaft geschlossen worden, die die Infrastruktur des Windparks errichtet hatte. Zwischen dem Netzbetreiber und der Anlagenbetreiberin bestand nur ein Einspeise-vertrag. Dennoch versuchte der Netzbetreiber, die Netz-anschlusskosten durch Auf-rechnung der Einspeisevergütungen einzutreiben. | EEG (2000) § 3 Abs. 1: Netz-betreiber sind verpflichtet, […] den eingespeisten Strom […] zu vergüten. […]; EEG (2000) § 10 Abs. 1: Die notwendigen Kosten des Anschlusses […] trägt der Anlagen-betreiber. […] Der Anlagenbetreiber kann den An-schluss von dem Netz-betreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen. | Dem Netzbetreiber steht gegen den Anlagenbetreiber ein Anspruch auf Erstattung der Anschlusskosten nur zu, wenn er den Anschluss auf Verlangen des Anlagen-betreibers und nicht aufgrund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten vorgenommen hat. In diesem Fall bestand der Vertag jedoch zwischen Netzbetreiber und Infra-strukturgesellschaft. Die Aufrechnung war daher nicht rechtens. |
Eine Abgrenzungsschwierigkeit bei der Beurteilung, was ein Gebäude und was eine bauliche Anlage ist, ist in der Vergangenheit häufig aufgetreten. Den da Photovoltaikanlagen, die auf baulichen Anlagen angebracht sind, nur die Grundvergütung in Höhe von 31,94 Cent (2009) pro Kilowattstunde erhalten (Freiflächenanlage), ist die Unterscheidung zum Begriff des "Gebäudes" besonders wichtig. Der Begriff des Gebäudes ist im EEG legaldefiniert (Paragraph 19 Absatz 1 EEG). Demzufolge sind "Gebäude selbstständig benutzbare, übderdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen". Insofern war bereits mit dem Inkrafttreten des fortentwickelten EEG zum 01. August 2004 dieses Abgrenzungsproblem grundsätzlich nicht mehr vorhanden. Zudem wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass der Begriff des "Gebäudes" weit auszulegen sei und insbesondere auch Carports und Dächer von Tankstellen umfassen soll. Damit sind die meisten Streitfälle ausgeräumt. Im Zweifel sollte darauf verwiesen werden, dass der Gesetzgeber eine weite Auslegung des Begriffs beabsichtigt. In diesem Zusammenhang ist jedoch beachtlich, dass im Hinblich auf die Vergütung von Anlagen an oder auf einem Gebäude auch der Zweck, zu dem das Gebäude errichtet wurde, für den gewollten Vergütungsanspruch eine entscheidende Rolle eine entscheidende Rolle spielt. Hierbei muss der vorrangige Errichtungszweck ermittelt werden. Wird nämlich ein Gebäude vorrangig nurzum Zweck der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet, so handelt es sich im Sinne des EEG eben nicht um ein Gebäude, sondern lediglich um eine bauliche Anlage mit der Folge, dass bestenfalls die Vergütung entsprechend für eine Freiflächenanlage beansprucht werden kann.
BGH, VIII ZR 313/07, 29.10.2008
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
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Ein Hühnerbaron hatte auf seinem Gelände 69 nach-geführte Photovoltaikanlagen errichtet, die durch eine eingezogene Dach-konstruktion auch als Unterstand für die frei laufenden Hennen dienten. Der Netzbetreiber wollte ihm jedoch keine Einspeise-vergütung für Gebäude-anlagen zahlen. Dagegen hatte der Landwirt geklagt. | EEG (2004) § 5 Abs. 1: Netz-betreiber sind verpflichtet, Strom, der in Anlagen gewonnen wird, die ausschließlich erneuerbare Energien […] zu vergüten. […]; EEG (2004) § 11 Abs. 1: Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde. […]; Abs. 2: Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude […] angebracht ist, beträgt die Vergütung […] bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt -mindestens 57.4 Cent pro Kilowatt-stunde […]; Abs. 3: Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches […] in Betrieb genommen worden ist.; Abs. 4 […] | Photovoltaikanlagen sind nur dann ausschließlich auf oder an einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist. Hieran fehlt es bei den nachgeführten Hühnerställen, denn das Tragwerk war hauptsächlich zur Halterung der Photovoltaikmodule bestimmt. Der Hühnerbaron hat daher nur ein Anrecht auf die Vergütung für Freiflächenanlagen. Im EEG 2009 wurde der Gebäudebegriff dahingehend präzisiert, dass das Gebäude »vorrangig« für andere Zwecke als die Stromerzeugung genutzt werden muss. |
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M., 15 U 12/07, 01.11.2007
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Gleicher Sachverhalt wie in der vorhergehenden Entscheidung (Vorinstanz). | EEG (2004) § 11 Abs. 2 Satz 3: Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. | Das Gericht hat hier den Anspruch des Anlagen-betreibers auf die erhöhte Gebäudevergütung bestätigt. Sämtliche Tatbestands-merkmale für eine erhöhte Gebäudevergütung sind nach der Ansicht des Gerichts erfüllt. Insbesondere sei auch entgegen der Ansicht des Netzbetreibers davon aus-zugehen, dass die Hütten für den Schutz der frei laufenden Hühner geeignet sind. |
OLG Dresden, 9 U 426/08, 17.06.2008
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Handelt es sich bei einer Photovoltaikanlage, die mit einem Blechdach ausgestattet wird und dann der Zucht von Bärlauch dienen soll, um eine Gebäude- oder eine Freiflächenanlage? | EEG (2004) § 11 Abs. 2 Satz 3: Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. | Das Gericht hat hier den Anspruch des Anlagen-betreibers auf die erhöhte Gebäudevergütung abgelehnt, weil das Gericht der Auffassung war, dass die tragende Stahlkonstruktion des Wellblechdachs, auf dem sich die Solarmodule befinden, nur zum Zweck der Solar-stromproduktion bestimmt ist und es sich i somit nicht um eine Gebäudeanlage, sondern um eine Freiflächenanlage handelt. Es begründet sein Urteil überdies mit ! Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der Bärlauchzucht. |
OLG Frankfurt a. M., 15 U 13/07, 27.03.2008
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Hier stritten die Parteien über die Frage, ob der Netzbetreiber verpflichtet ist, dem Anlagenbetreiber eine erhöhte Gebäudevergütung zu zahlen. Der Anlagenbetreiber hatte auf einer Scheune eine Photovoltaikanlage errichtet. Der Netzbetreiber war der Ansicht, bei diesem Unterstand handele es sich nicht um ein Gebäude im Sinne des EEG (2004). | EEG (2004) § 11 Abs. 2 Satz 3: Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. | Ein Geräteunterstand für landwirtschaftliche Maschinen erfüllt den Gebäudebegriff gemäß EEG 2004. Somit hat der Anlagenbetreiber Anspruch auf die erhöhte Gebäudevergütung. |
OLG Frankfurt a. M., 15 U 25/07, 01.11.2007
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Der Kläger und Anlagen-betreiber betreibt eine Photovoltaikanlage, die zweiachsig nachgeführt wird. Sie befindet sich auf einem Mast, der aus einem Gartenhaus heraus ragt. Er ist im Inneren des Gartenhauses mit einem eigenen Fundament im Boden verankert und wird durch das Dach des Hauses herausgeführt. Anlagen-betreiber und Netzbetreiber streiten sich über die Frage, ob der Netzbetreiber verpflichtet ist, eine Vergütung für eine Gebäudeanlage zu leisten. | EEG (2004) § 11 Abs. 2 Satz 3: Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. | Der Anlagenbetreiber hat keinen Anspruch auf Leistung einer erhöhten Vergütung. Das Gericht entschied, dass die Anlage mit dem Gebäude eigentlich gar keine bauliche Verbindung habe, ins-besondere in keiner Weise die Anlage etwa von dem Garten-haus getragen wird. Vielmehr sei es so, dass sich die Anlage mit dem Modulbaum selbst-ständig trage, es des Gebäudes dagegen gar nicht bedürfe. |
OLG Nürnberg, 13 U 1244/07, 02.10.2007
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Hier begehrt der Anlagen-betreiber die Feststellung, dass der Netzbetreiber verpflichtet ist, Strom von Photovoltaikanlagen auf Gewächshäusern mit dem gesetzlichen Entgelt, das für Gebäudeanlagen vorgesehen ist, zu vergüten. Der Netz-betreiber lehnt eine derartige Vergütung ab. | EEG (2004) § 11 Abs. 2 Satz 3: Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. | Das Gericht ist der Auffassung, dass dem Anlagenbetreiber eine Gebäudevergütung nur zusteht, wenn bei der Errichtung der baulichen Anlage ein anderweitiger Zweck, also gerade nicht die EEG-Strom-erzeugung, im Vordergrund steht. Es genügt nicht, dass die bauliche Anlage neben der Funktion als Träger für die Photovoltaikanlage andere Aufgaben haben soll. Die Anbringung der Photovoltaik-anlage darf lediglich als Nebenfunktion vorgesehen sein. Diese Voraussetzungen haben die Gewächshäuser nicht erfüllt. Daher geht das Gericht davon aus, dass der Anlagenbetreiber keine erhöhte Gebäudevergütung beanspruchen kann. |
OLG Frankfurt a. M., 14 U 4/07, 05.06.2007
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Der Betreiber einer Reihe von nachgeführten Photovoltaik-anlagen beansprucht dafür die erhöhte Gebäudevergütung, weil diese an Unterständen errichtet worden sind. der Netzbetreiber lehnt eine derartige Vergütung ab, weil er der Ansicht ist, bei den streitgegenständlichen Anlagen handele es sich nicht um Gebäudeanlagen im Sinne des EEG. | EEG (2004) § 11 Abs. 2 Satz 3: Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. | Nach der Auffassung des Gerichts ist eine Photovoltaikanlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht, wenn sämtliche wesentlichen Bestandteile der Anlage vollständig an oder auf dem Gebäude und nicht zusätzlich anderweitig befestigt sind, sodass das Gewicht der Anlage allein vom Gebäude getragen wird. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier nach Ansicht des Gerichts. Wenn die Unterstände entfernt würden, blieben die Modul-bäume stehen, und die Energieerzeugung mit den darauf angebrachten Solar-anlagen wäre weiterhin möglich. |
LG Regensburg,1 O 2380/06 (3), 23.05.2007
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Hier streiten Anlagenbetreiber und Netzbetreiber über die Einspeisevergütung von Photovoltaikanlagen auf erst noch zu errichtenden Gewächshäusern. Diese Gewächshäuser sollen für die Anzucht von Preiselbeeren, Heidelbeeren und Bärlauch genutzt werden. Der Anlagen-betreiber ist der Ansicht, der Netzbetreiber sei verpflichtet, den erzeugten Strom nach dem EEG zu vergüten, weil die Anlagen ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht seien. Das Gericht soll insofern feststellen, dass ihm die erhöhte Gebäude-vergütung zusteht. Der Netzbetreiber lehnt eine derartige Vergütung ab, weil er der Ansicht ist, bei den streitgegenständlichen Anlagen handele es sich nicht um Gebäudeanlagen im Sinne des EEG. | EEG (2004) § 11 Abs. 2 Satz 3: Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. | Das Gericht ist der Auffassung, eine Gebäude-vergütung steht dem Anlagen-betreiber nur zu, wenn bei der Errichtung der Gewächs-häuser die Anzucht den Hauptzweck darstellt. Es genügt nicht, dass die Gewächshäuser neben der Funktion als Träger für die Photovoltaikanlage noch andere Aufgaben haben sollen, diese müssen vielmehr den Hauptzweck der Bau-maßnahme darstellen. Insofern darf die Anbringung der Photovoltaikanlage lediglich als Nebenfunktion vorgesehen sein. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Gewächshäuser vorrangig zur Erzeugung von Solarstrom gebaut werden sollen. Daher kann der Anlagenbetreiber keine erhöhte Gebäude-vergütung beanspruchen. |
LG Kassel, 6 O 1431/06, 21.02.2007
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Hier streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte als örtlicher Netzbetreiber den vom Kläger erzeugten Strom nach Paragraf 11 Absatz 1und 2 Satz 1 EEG (2004) zu vergüten hat. Der Kläger hat an der Wand einer Lagerhalle insgesamt drei Photovoltaik-anlagen auf Modulbäumen angebracht. Die Modulbäume werden an der Hallenwand bis auf den Boden herunter-geführt und sind im Boden verankert. Eine Verbindung mit der Halle gibt es nur an zwei Stellen. | EEG (2004) § 11 Abs. 2 Satz 3: Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. | In diesem Urteil geht es um die Frage, wann Photovoltaik-anlagen auf sogenannten Modulbäumen im Sinne von Paragraf 11 Absatz 2 Satz 1 EEG (2004) »ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht« sind und wann eine Anlage im Sinne von Paragraf 11 Absatz 3 EEG (2004) »vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie« errichtet worden ist. Zwar handelt es sich nach den Ausführungen des Gerichts bei der Lagerhalle um ein Gebäude im Sinne des EEG. Allerdings ist die weitere Voraussetzung für die erhöhte Gebäude-vergütung nicht erfüllt. Danach besteht ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung nur dann, »wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude […] angebracht ist«. Dies ist hier nicht der Fall, da die Anlage nicht an oder auf der Halle angebracht ist. Die Anlage ruht vielmehr auf dem Modulbaum, der lediglich mit zwei Verbindungen an der Wand befestigt ist. Der weit überwiegende Teil des Gewichts der Anlage wird vielmehr über den Modulbaum direkt auf den Boden abgeleitet. Damit ist die Anlage nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht. Insofern kann der Anlagenbetreiber auch keine erhöhte Einspeisevergütung beanspruchen. |
LG Kassel, 9 O 1622/06, 06.12.2006
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Hier streiten Anlagenbetreiber und Netzbetreiber darüber, ob der beklagte Netzbetreiber verpflichtet ist, eine erhöhte Vergütung nach dem EEG (2004) zu leisten. Die streit-gegenständliche Photovoltaik-anlage befindet sich an einem Gartenhaus. Der Anlagen-betreiber ist der Ansicht, die Anlage sei ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht und verlangt die entsprechende erhöhte Vergütung. | EEG (2004) § 11 Abs. 2 Satz 3: Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. | Das Gericht ging hier davon aus, dass die errichtete Anlage mit dem Gebäude, hier dem Gartenhaus, eigentlich gar keine bauliche Verbindung hat, insbesondere in keiner Weise etwa vom Gartenhaus getragen wird. Vielmehr ist es nach den Ausführungen des Gerichts so, dass die Anlage selbst mit dem Modulbaum errichtet worden ist und sich selbstständig trägt. Insofern sei das Gebäude gar nicht für den Betrieb der Anlage nötig. Aus diesen Gründen liegt kein EEG-Vergütungsanspruch vor. |
LG Kassel, 6 O 1501/06, 21.02.2007
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Der Anlagenbetreiber hat an einer als Rinderstall genutzten Halle fünf Photovoltaikanlagen befestigt. Hierfür beansprucht er vom Netzbetreiber eine Gebäudevergütung. Streitig ist allerdings ein Modul, das an einem Rohrmast angebracht ist, der an der Hallenwand entlang bis auf den Boden führt. Darüber hinaus hat der Anlagenbetreiber fünf land-wirtschaftliche Unterstände errichtet. Diese bestehen aus Rohrmasten, an die waage-rechte Eisenträger angebracht sind, auf denen wiederum ein Dach befestigt ist. Jeder zweite dieser Rohrmasten trägt ein Photovoltaikmodul. Der Anlagenbetreiber ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf die erhöhte Gebäudevergütung. Der Netzbetreiber ist der Ansicht, der Anlagenbetreiber habe überhaupt keinen Anspruch auf eine EEG-Einspeise-vergütung. | EEG (2004) § 11 Abs. 2 Satz 3: Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. | Zwar handelt es sich nach den Ausführungen des Gerichts beim Stall um ein Gebäude im Sinne des EEG, jedoch ist die weitere Voraussetzung für die erhöhte Gebäudevergütung nicht erfüllt. Danach besteht ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung nur dann, »wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude […] angebracht ist«. Dies ist hier nicht der Fall, da die Anlage nicht an oder auf dem Stall angebracht ist. Die Anlage ruht vielmehr teilweise auf dem Rohrmast. Dieser leitet das Gewicht direkt auf den Boden ; ab. Damit ist die Anlage nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht. Insofern kann der Anlagen-betreiber für diese Anlagen keine erhöhte Einspeise-vergütung beanspruchen. Bei den Anlagen auf den Unterständen verhält es sich ebenso. Auch steht dem Anlagenbetreiber keine Vergütung für eine Frei-flächenanlage zu, da in diesem Zusammenhang die besonderen Vergütungs-voraussetzungen (Vorliegen eines Bebauungsplans) für die Freiflächenanlagen nicht vorgelegen haben. Der Anlagenbetreiber hat daher keinen Anspruch auf eine EEG-Vergütung. |
LG Kassel, 9 O 1687/06, 06.12.2006
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Fragestellung | Gesetzesauszug | Urteil |
Hier streiten Anlagenbetreiber und Netzbetreiber darüber, ob für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Geräte-unterstandes (Remise) eine Gebäudevergütung fällig wird. Der Unterstand ist sechs mal sechs Meter groß und besteht aus vier im Erdboden verankerten Doppel-T-Trägern. Darauf ruht die Anlage. Der Anlagenbetreiber ist der Ansicht, beim Geräte-unterstand handele es sich um ein Gebäude im Sinne des EEG (2004). | EEG (2004) § 11 Abs. 2 Satz 3: Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. | Das Gericht ist der Auffassung, von einem Gebäude im Sinne des EEG kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn das Tragwerk wie hier speziell zum Zwecke der Befestigung der Photovoltaikanlage errichtet wurde und keinen weiteren Nutzungszweck aufweise, der konkrekt überwiegt. Auch ist die weitere Voraussetzung für die erhöhte Gebäude-vergütung nicht erfüllt. Danach besteht ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung nur dann, »wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude […] angebracht ist«. Dies ist hier nicht der Fall, da die Photovoltaikanlage unmittelbar von der Stahlkonstruktion und nicht vom Dach der Remise getragen werde. Auch steht dem Anlagenbetreiber keine Vergütung für eine Freiflächenanlage zu, da die besonderen Vergütungs-voraussetzungen (Vorliegen eines Bebauungsplans) für die Freiflächenanlagen auch nicht vorgelegen haben. Der Anlagenbetreiber hat daher überhaupt keinen Anspruch auf eine EEG-Vergütung. |
Entscheidungen der Clearingstelle EEG (nicht rechtsverbindlich)
Clearingstelle EEG, Votum, 2008/1, 24.07.2009
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Fragestellung | Gesetzesauszug |
Votum/ Empfehlung |
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In diesem Votumsverfahren ging es um die Frage, ob drei Anlagen, die nebeneinander auf dem Dach einer Halle installiert sind und drei verschiedenen Betreibern gehören, gemäß EEG (2004) als drei einzelne Anlagen abgerechnet werden können. Die Halle ist baulich in drei nahezu gleich große Abschnitte eingeteilt. Die Abschnitte sind lediglich durch mit Spanplatten verkleidete Holzbauwände über die gesamte Breite voneinander getrennt.Die drei Hallen-abschnitte sind nur durch entsprechende Tore zugänglich. Es gibt keine Durchgangsmöglichkeiten. | EEG (2004) § 11 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie … (6) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Photovoltaik-anlagen, die sich entweder an oder auf demselben Gebäude befinden und innerhalb von sechs auf-einander folgenden Kalender-monaten in Betrieb genommen worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind. | Der Begriff »Gebäude« in § 11 Abs. 2 Satz 3 sowie in § 11 Abs. 6 EEG (2004) orientiert sich am bauordnungs-rechtlichen Gebäudebegriff, ist jedoch eigenständig auszulegen. Entscheidendes Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob ein oder mehrere Gebäude im Sinne des § 11 EEG (2004) vorliegen, ist die selbst-ständige Benutzbarkeit der jeweiligen Raumeinheiten. Das Vorhandensein von Wänden ist kein notwendiges Kriterium für die Annahme eines Gebäudes im Sinne des EEG (2004). Da diese Voraus-setzungen hier erfüllt waren, dürfen die drei Anlagen einzeln abgerechnet werden. |
Clearingstelle EEG, Votum, 2008/25, 20.10.2008
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Fragestellung | Gesetzesauszug |
Votum/ Empfehlung |
Besteht für nachgeführte Photovoltaikanlagen, die auf dem begrünten Dach eines Bunkers befestigt werden, Anspruch auf die Vergütung für Gebäudeanlagen nach EEG (2004) § 11 Abs.2? | EEG (2004) § 11: (2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärm-schutzwand angebracht ist, beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 57,4 Cent pro Kilowattstunde […] | In dem Votumsverfahren entschied die Clearingstelle, dass auch begrünte Bunker Gebäude im Sinne des EEG sind. Maßgeblich war hier, dass die Bunker – sie wurden früher militärisch genutzt – auch nach Installation der Anlage benutzbar waren, da insbesondere die Belüftung-sschächte nicht durch die Anlage beeinträchtigt wurden. |
Clearingstelle EEG, Empfehlung, 2008/49, 14.04.2009
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Fragestellung | Gesetzesauszug |
Votum/ Empfehlung |
In diesem Empfehlungs-verfahren ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich gemäß EEG (2009) § 19 Abs. 1 Nr. 1 mehrere Anlagen »auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe« befinden. | EEG (2009) § 19: (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, 2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Reglungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und 4. sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. |
Die Clearingstelle empfiehlt, das Tatbestandsmerkmal »auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe« aufgrund des auslegungsbedürftigen Wortlauts insbesondere systematisch hinsichtlich seiner Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift auszulegen. Besondere Bedeutung kommt dabei einerseits der systematischen Einordnung in das Grund-buch-, Bau- und Beitragsrecht, andererseits der Berück-sichtigung des Zwecks des Gesetzes, das Anlagensplitting zu verhindern, zu. Mehrere Anlagen befinden sich demnach grundsätzlich »auf demselben Grundstück«, wenn sie sich auf einem Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts befinden. Befinden sich mehrere Anlagen danach auf einem Grundstück, gelten sie zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den zuletzt in Betrieb genommenen Generator grundsätzlich als eine Anlage. Das Tatbestands-merkmal »sonst in unmittel-barer räumlicher Nähe« ist so auszulegen, dass die Anlagen nach dem 5. Dezember 2007 entweder entlang der Grenze eines zuvor geteilten Grund-stücken oder auf aneinander grenzenden Grundstücken in Betrieb genommen worden sind. |
Clearingstelle EEG, Empfehlung, 2008/51,29.01.2009
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Fragestellung | Gesetzesauszug |
Votum/ Empfehlung |
In diesem Empfehlungs-verfahren ging es um die Frage, ob G (2009) § 19 Abs. 1 auch auf Anlagen zur Erzeugung von rom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 09 in Betrieb genommen worden sind, anzuwenden ist. | EEG (2009) § 19: (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, 2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Reglungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und 4. sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. |
Die Clearingstelle EEG empfiehlt, dass § 19 Abs. 1 nicht auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie anzuwenden ist, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden. Die Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen richtet sich für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, nach den bei der Inbetriebnahme der Anlagen jeweils geltenden Regelungen. Für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2004 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, ist demnach EEG (2004) : § 11 Abs. 6 anzuwenden. |
Clearingstelle EEG, Empfehlung, 2008/6, 13.06.2008
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Fragestellung | Gesetzesauszug |
Votum/ Empfehlung |
In diesem Empfehlungs-verfahren ging es um die Frage, unter welchen flächen-bezogenen Voraussetzungen für den Strom aus Photo-voltaikanlagen, die sich auf zur Errichtung die- Anlagen im Bebauungsplan aus-gewiesenen Flächen befinden, die EEG-Vergütung zu zahlen ist. Insbesondere: Unter welchen Voraussetzungen lag eine vorherige Nutzung als Ackerland vor? | EEG (2004) § 11: (4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die im Geltungsbereich eines Bebauungs-plans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der Netz-betreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn sie sich […] 3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt wurden. | Die Clearingstelle EEG empfiehlt, dass diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sein müssen. Dies ist jedenfalls dann erfüllt, wenn die Fläche in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren unmittelbar vor dem Beschluss über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungs- plans als Ackerland genutzt wurde. Im Grundsatz führt eine zwischenzeitliche – obligatorische oder freiwillige – Flächenstillegung nicht dazu, dass die entsprechende Fläche nicht mehr als Ackerland zu charakterisieren ist. Die Photovoltaikanlagen müssen sich zumindest im Zeitpunkt ihrer Inbetrieb-setzung auf Grünflächen befinden; diese Grünflächen dürfen zu diesem Zeitpunkt kein Ackerland mehr sein. |
Clearingstelle EEG, Empfehlung, 2009/6, 10.06.2009
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Fragestellung | Gesetzesauszug |
Votum/ Empfehlung |
Bei diesem Empfehlungs-verfahren ging es um die Frage, welche Vorschriften bei mehreren Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zum Zweck der Ermitttlung der Vergütung für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage Anwendung finden, wenn zwischen den Betriebnahmezeitpunkten ein Jahreswechsel lag? Insbesondere: Wie verhält es sich im Hinblick auf EEG (2004) § 11 Abs. 6 und EEG (2009) § 19 Abs. 1 beim Jahreswechsel 2008/2009? | EEG (2004) § 11: (6) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Photovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf dem selben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalender-monaten in Betrieb genommen worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind. EEG (2009) § 19: Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, 2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen, 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und 4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalender-monaten in Betrieb gesetzt worden sind. |
Die Clearingstelle EEG empfiehlt, dass für Module, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütungs-höhe die bei der Inbetrieb-nahme der Anlagen jeweils geltenden Regelungen vor Inkrafttreten des EEG (2009) gelten; für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2004 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, ist demnach ausschließlich das EEG (2004) anzuwenden. Für Module, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind, gilt zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe ausschließlich das EEG (2009). Dies gilt auch, wenn sich mehrere Module auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Fand die Inbetriebnahme des zuletzt in Betrieb genommenen Moduls nach dem 31. Juli 2004 und vor dem 1. Januar 2009 statt – mit der Folge, dass das Modul in den Anwendungsbereich des EEG (2004) fällt – und ist seine Vergütung nach EEG (2004) § 11 Abs. 2 zu bestimmen, so findet für dieses EEG (2004) § 11 Abs. 6 auch dann Anwendung, wenn zwischen der Inbetriebnahme des letzten und des vorletzten Moduls ein Jahreswechsel lag. Fand die Inbetriebnahme der zuletzt in Betrieb genommenen Solarzelle nach dem 31. Dezember 2008 statt – mit der Folge, dass die Solarzelle in den Anwendungsbereich des EEG (2009) fällt – und ist ihre Vergütung nach EEG (2009 § 33 Abs. 1 zu bestimmen, so findet für diese Solarzelle EEG (2009) § 19 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn zwischen der Inbetriebnahme der letzten und der vorletzten Solarzelle ein Jahreswechsel lag. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um den Jahreswechsel 2008/2009 handelt. |
Clearingstelle EEG, Empfehlung, 2007/4, 22.04.2008
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Fragestellung | Gesetzesauszug |
Votum/ Empfehlung |
Bei diesem Votumsverfahren sollte die Clearingstelle entscheiden, ob der Betreiber von etwa 20 auf drehbaren Holzschuppen installierten Photovoltaikanlagen Anrecht auf eine Gebäudevergütung nach EEG (2004) § 11 Abs. 2 hat. Ersatzweise forderte er, die im nicht rechtsförmlich beplanten Innenbereich einer Kommune errichtete Anlagen als Freiflächenanlage gemäß EEG (2004) § 11 Abs.3 und 4 anzuerkennen. | EEG (2004) § 11: (2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist, beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 57,4 Cent pro Kilowattstunde […]; (3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches […] in Betrieb genommen worden ist. | Die Clearingstelle verneint jede Vergütungspflicht. Es handele sich nicht um eine Gebäudeanlage, da die Holzschuppen nicht primär zur Lagerung und Trocknung von Holz errichtet worden seien. Eine Vergütung als Frei-flächenanläge wird ausgeschlossen, weil sich die Schuppen in einem Gebiet befinden, für das kein Bebauungsplan existiert. |
Clearingstelle EEG, Hinweis, 2009/13, 05.11.2009
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Fragestellung | Gesetzesauszug |
Votum/ Empfehlung |
In diesem Hinweisverfahren ging es um die Frage, wann zwei Anlagen »innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten« im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 in Betrieb gesetzt worden sind und wann nicht. | § 19 EEG 2009, Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen: (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, 2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und 4. sie innerhalb von zwölf aufeinander-folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. | Die Clearingstelle hat folgenden Hinweis gegeben: 1. Bei der Fristbestimmung des § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 ist der Monat der Inbetriebsetzung der vorletzten Anlage unabhängig von deren taggenauer Inbetriebsetzung vollständig mitzuzählen. 2. Der letzte Generator ist nur dann »innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten« in Betrieb gesetzt worden, wenn er spätestens mit Ablauf des elften auf die Inbetriebsetzung der vorletzten Anlage folgenden Kalendermonats in Betrieb gesetzt worden ist. 3. Dies führt – beispielsweise – bei einer am 10. November 2008 in Betrieb gesetzten vorletzten Anlage dazu, dass die Anlagen nur dann zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten, wenn der letzte Generator spätestens am 31. Oktober 2009 in Betrieb gesetzt worden ist. Bereits eine Inbetriebsetzung am 1. November 2009 führt nicht mehr zu einer Anlagen-zusammenfassung zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe gemäß § 19 EEG 2009. |
Quelle: Photon-Profi 2010